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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 31 BüRL-RdErl - Kündigung des Kredits

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Der Kreditgeber ist grundsätzlich in den Fällen der Nummer 29.3 zur Kündigung des Kredits berechtigt. Jede Kreditkündigung kann nur im Einvernehmen mit dem Landeskreditausschuss erfolgen, es sei denn, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits beantragt. Auf Verlangen des Landeskreditausschusses ist der Kreditgeber verpflichtet, sein ihm kraft Kreditvertrages oder kraft Gesetzes zustehendes Kündigungsrecht auszuüben.