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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 83a Nds. SVVollzG - Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Bestimmte Bereiche der Anstalt dürfen mit Ausnahme von Hafträumen und medizinischen Behandlungsräumen durch Bildübertragungen und -aufzeichnungen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen überwacht werden, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich und verhältnismäßig ist. 2Die Beobachtung einer oder eines bestimmten Sicherungsverwahrten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur nach Maßgabe der §§ 86 und 86a zulässig.

(2) Im Rahmen von Transporten der Sicherungsverwahrten sind Bildübertragungen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies zur Sicherung des Transportes oder des Vollzuges erforderlich und verhältnismäßig ist und überwiegende Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(3) Bildübertragungen und -aufzeichnungen des öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen sind zulässig, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich und verhältnismäßig ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(4) Den Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(5) 1Die Überwachung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. 2Ein verdeckter Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen ist unzulässig.

(6) 1Die nach den Absätzen 1 und 3 gefertigten Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach ihrer Erhebung zu löschen. 2Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Frist eingehalten wird.