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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 20 NHintG - Einunddreißigjährige Frist

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) In den Fällen der Ausschließung unbekannter Gläubiger (§ 9 Abs. 3), des § 372 BGB und des § 142 Satz 1 ZVG erlischt der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Herausgabe und der Nachweis der Berechtigung vorliegen.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 beginnt

  1. 1.

    im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin oder der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat,

  2. 2.

    in den Fällen, in denen die Anzeige durch die Schuldnerin oder den Schuldner nicht erforderlich und deshalb unterblieben ist (§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB), mit der Hinterlegung,

  3. 3.

    in den Fällen, in denen die Hinterlegungsstelle die Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 nachholt, mit deren Bekanntgabe,

  4. 4.

    in den Fällen der Ausschließung unbekannter Gläubiger, insbesondere des § 1171 BGB, mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses,

  5. 5.

    in den Fällen des § 142 Satz 1 ZVG mit der Hinterlegung, jedoch in den Fällen der §§ 120 und 121 ZVG erst mit dem Eintritt der Bedingung, unter der hinterlegt worden ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 hat das Gericht den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle zur Kenntnis zu geben. 3Wenn in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 die Frist mit dem Eintritt der Bedingung beginnt, aber deren Eintritt nicht ermittelt werden kann, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.