§ 11 NHintG - Verfahren nach Entscheidung über den Annahmeantrag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
1Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Entscheidung über den Annahmeantrag. 2Ist die Annahme verfügt und ist noch nicht eingezahlt oder eingeliefert worden, so ist in der Benachrichtigung eine Frist für die Einzahlung oder Einlieferung zu setzen. 3Wird innerhalb der Frist nicht eingezahlt oder eingeliefert, so gilt der Annahmeantrag als zurückgenommen; die Annahmeverfügung wird unwirksam. 4Auf die Rechtsfolgen nach Satz 3 ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.