Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 11 NHintG - Verfahren nach Entscheidung über den Annahmeantrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Entscheidung über den Annahmeantrag. 2Ist die Annahme verfügt und ist noch nicht eingezahlt oder eingeliefert worden, so ist in der Benachrichtigung eine Frist für die Einzahlung oder Einlieferung zu setzen. 3Wird innerhalb der Frist nicht eingezahlt oder eingeliefert, so gilt der Annahmeantrag als zurückgenommen; die Annahmeverfügung wird unwirksam. 4Auf die Rechtsfolgen nach Satz 3 ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.