§ 10 NHintG - Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Ist der Geldbetrag eingezahlt oder der Gegenstand eingeliefert worden und liegt noch kein oder nur ein den Anforderungen nach § 9 nicht entsprechender Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle die einzahlende oder einliefernde Person zur Stellung eines den Anforderungen des § 9 entsprechenden Annahmeantrages innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Hinweis aufzufordern, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Geldbetrag zurückgezahlt oder der Gegenstand zurückgesandt wird.