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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 NHintG - Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Ist der Geldbetrag eingezahlt oder der Gegenstand eingeliefert worden und liegt noch kein oder nur ein den Anforderungen nach § 9 nicht entsprechender Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle die einzahlende oder einliefernde Person zur Stellung eines den Anforderungen des § 9 entsprechenden Annahmeantrages innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Hinweis aufzufordern, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Geldbetrag zurückgezahlt oder der Gegenstand zurückgesandt wird.