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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 FG-Statistik-AV - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
FG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29409

Erläuterung:1Die Sachgebietsschlüssel sind gegliedert in Sachgebietshauptgruppen, zum Beispiel 0700, in Sachgebietsuntergruppen, zum Beispiel 0710, und in Einzelsachgebiete, zum Beispiel 0711. 2Das Einzelsachgebiet hat Vorrang vor der Unter- und der Hauptgruppe, die Untergruppe hat Vorrang vor der Hauptgruppe. 3In einem Verfahren wegen Umsatzsteuer ist also nur Einzelsachgebiet 0711, nicht jedoch Untergruppe 0710 oder Hauptgruppe 0700 zu erfassen.

4Trifft in einem Verfahren ein Einzelsachgebiet zu, das im Katalog nicht aufgeführt ist, zum Beispiel Versicherungsteuer, ist die zutreffende Untergruppe zu erfassen, in dem Beispielsfall Untergruppe 0710. 5Lässt sich das Einzelsachgebiet keiner Untergruppe zuordnen, ist die zutreffende Hauptgruppe zu erfassen. 6Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Hauptgruppe 1100 zu erfassen.

7Treffen in einem Verfahren mehr als zehn Sachgebietsschlüssel zu, sind nur die in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführten Sachgebietsschlüssel zu erfassen. 8Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.

0100Gewinneinkünfte
0200Überschusseinkünfte
0300Sonstige Steuern von Einkommen
einschließlich nichteinkunftsartspezifische Streitpunkte
0310Lohnsteuer
0320Kapitalertragsteuer
0330Kirchensteuer
0340nicht einkunftsartspezifische Streitpunkte (einschließlich Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG), soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 0910
0350Solidaritätszuschlag
0400Steuern von Einkommen, die (noch) nicht eindeutig den Sachgebieten
0100 bis 0300 zugeordnet werden konnten, zum Beispiel wegen fehlender weiterer Angaben.
0500Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 1020
0600Objektbezogene Steuern
0610Gewerbesteuermessbetrag
0620Grundsteuermessbetrag
0700Verkehrsteuern
0710Steuern vom Umsatz, soweit nicht Einzelsachgebiet 0822
0711Umsatzsteuer
0720Rechtsverkehrsteuer
0721Erbschaft- und Schenkungsteuer
0722Grunderwerbsteuer
0730Kraftfahrzeugsteuer
0800Verbrauchsteuern und einzelne Angelegenheiten nach § 33 Absatz 1 FGO
0810Verbrauchsteuern
0811Energiesteuer
0812Tabaksteuer
0813Stromsteuer
0820einzelne Angelegenheiten im Sinne des § 33 Absatz 1 FGO, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden
0821Zölle (einschließlich Zolltarif)
0822Einfuhrumsatzsteuer
0823Marktordnungssachen
0900Kindergeld nach EStG einschließlich Rückforderungen und Erstattungen nach
§ 74 Absatz 2 EStG sowie Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen
0910Kindergeld nach EStG einschließlich
Rückforderungen und Erstattungen nach § 74 Absatz 2 EStG
0920Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen
1000Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bewertung und Zerlegung
1010Gesonderte Feststellung von Einkünften
1020Besondere Feststellung nach dem KStG
1030Bewertung des Grundvermögens
1100Haftung für Steuern, AO/FGO-Sachen, Steuerberatungssachen und sonstige Verfahren
1120Haftung für Steuern
1121Haftung für Lohnsteuer
1122Haftung für Umsatzsteuer
1123Haftung für Körperschaftsteuer
1130AO/FGO-Sachen
1131Verfahren in Vollstreckungssachen
1133Erlass und Stundung
1134Verfahren nach § 32i AO (Datenschutzrechtliche Verfahren nach EU-DSGVO)
1135Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen
1136Abrechnung
1140Steuerberatungssachen (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 FGO)
1150sonstige Verfahren
1200Vollschätzfälle

Erläuterung:

Ein Verfahren wegen Vollschätzung liegt vor, wenn

  1. a)

    die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt hat und

  2. b)

    die Finanzbehörde nach Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Rückfrage durch Änderungsbescheid abhilft und sich dadurch das beim Finanzgericht anhängige Verfahren erledigt.

Ein Verfahren ist im Sachgebiet 1200 zu erfassen, wenn beim Eingang des Verfahrens festgestellt werden kann, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt.

Kann erst im Verlauf des Verfahrens festgestellt werden, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2).

Wurde ein Verfahren im Sachgebiet 1200 erfasst und wird im Verlauf des Verfahrens festgestellt, dass mindestens eine der Voraussetzungen zu b) nicht mehr eintreten kann, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2).