§ 4 NKomInvFöG - Auszahlung der Investitionspauschale, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) 1Die Investitionspauschale wird zu festen Terminen an die Kommunen ausgezahlt. 2Dabei ist je Jahr mindestens ein Zahlungstermin vorzusehen.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung
- 1.
Zahlungstermine,
- 2.
die Termine, zu denen die für die Auszahlung notwendigen Erklärungen nach § 5 Abs. 1 vorzulegen sind,
- 3.
Aufbau und Gestaltung von Nachweisen und Erklärungen, auch in elektronischer Form, und
- 4.
Form und Gestaltung der Hinweise nach § 3 Abs. 6
regeln.
(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung die Neuverteilung von Mitteln individueller Investitionspauschalen regeln, von denen zu erwarten ist, dass sie von den einzelnen Kommunen nicht mehr für Investitionsvorhaben verwendet werden können, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 3 KInvFG). 2Die freiwerdenden Mittel sollen im Fall einer Neuverteilung bevorzugt Kommunen zufallen, die eine ausgeprägte Finanzschwäche besitzen. 3Durch die zusätzlichen Mittel nach Satz 2 darf der Eigenanteil nach § 2 Abs. 1 nicht unterschritten werden. 4§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt.