§ 3 NKomInvFöG - Verwendung der Investitionspauschale
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) 1Die Investitionspauschale darf nur für Investitionsvorhaben, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. 2Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Investitionspauschale darf nur für solche Investitionsvorhaben genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. 2Der Eigenanteil der Kommunen darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Auch darf die Investitionspauschale nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
(3) Die Investitionspauschale ist ausschließlich für Investitionsvorhaben aus den in § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), genannten Förderbereichen zu verwenden.
(4) Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden.
(5) 1Im Jahr 2024 kann die Investitionspauschale nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden. 2Nach dem 31. Dezember 2024 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 5 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. 3Die besondere Fristbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt.
(6) Auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Verbindung mit diesem Gesetz ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.