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§ 5 NKomInvFöG - Abruf der Finanzhilfen, Verwendungsnachweis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) 1Sollen Finanzhilfen abgerufen werden, so ist zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 festgelegten Terminen von den Kommunen eine Erklärung vorzulegen. 2Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Namen und den amtlichen Gemeindeschlüssel der Kommune,

  2. 2.

    den Namen des Trägers des Investitionsvorhabens, soweit nicht die Kommune Träger des Vorhabens ist,

  3. 3.

    eine Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens,

  4. 4.

    den Förderbereich nach § 3 KInvFG, dem das Investitionsvorhaben zuzuordnen ist,

  5. 5.

    den Beginn des Investitionsvorhabens (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags) sowie das voraussichtliche Ende des Investitionsvorhabens (Abnahme aller Leistungen),

  6. 6.

    die Versicherung, dass der Kommune Rechnungen für das Investitionsvorhaben vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Finanzhilfe nach diesem Teil abgerufen hat,

  7. 7.

    die voraussichtliche Höhe des Investitionsvolumens, Finanzierungsbeiträge Dritter, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Höhe des Eigenanteils der Kommune,

  8. 8.

    gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um ein Investitionsvorhaben im Sinne des § 5 Abs. 2 KInvFG handelt,

  9. 9.

    die Bestätigung, dass eine längerfristige Nutzung gemäß § 3 Abs. 1 erwartet wird sowie keine Doppelförderung im Sinne des § 3 Abs. 2 vorliegt, und

  10. 10.

    die Angabe, ob es sich um den letzten Abruf von Finanzhilfen für das Investitionsvorhaben handelt.

(2) Die Kommune hat innerhalb von drei Monaten nach der letzten Auszahlung von Finanzhilfen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel mitzuteilen, wann das Investitionsvorhaben beendet wurde und wie hoch das Investitionsvolumen tatsächlich gewesen ist (Verwendungsnachweis).

(3) 1In Einzelfällen können weitergehende Nachweise verlangt werden. 2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.