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§ 4 NKomInvFöG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) 1Die Investitionspauschale wird zu festen Terminen an die kommunalen Körperschaften ausgezahlt. 2Dabei ist je Jahr mindestens ein Zahlungstermin vorzusehen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung

  1. 1.

    Zahlungstermine,

  2. 2.

    die Termine, zu denen die für die Auszahlung notwendigen Erklärungen nach § 5 Abs. 1 vorzulegen sind,

  3. 3.

    Aufbau und Gestaltung von Nachweisen und Erklärungen, auch in elektronischer Form, und

  4. 4.

    Form und Gestaltung der Hinweise nach § 3 Abs. 6

regeln.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung auch die Verteilung von bis zum 30. Juni 2018 nicht abgerufenen individuellen Investitionspauschalen regeln, soweit eine Bindung der Mittel bis zum 31. Dezember 2018 nicht sichergestellt ist. 2Mittel der Investitionspauschale sollen im Fall einer Neuverteilung bevorzugt kommunalen Körperschaften zufallen, die

  1. 1.

    aufgrund einer ausgeprägten Finanzschwäche auf ihre individuelle Investitionspauschale geringe Eigenanteilsquoten zu erbringen haben und

  2. 2.

    bei den mit der Investitionspauschale geförderten Investitionsvorhaben den zu erbringenden Eigenanteil so weit überschritten haben, dass sie die geforderte Eigenanteilsquote auch nach Zuweisung von Mitteln aus der Neuverteilung noch erfüllen.

3Das für Inneres zuständige Ministerium ist berechtigt, Termine festzusetzen, zu denen die Verteilung nach Satz 1 vorgenommen werden darf. 4§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt.