§ 8 NKomInvFöG - Sonderregelung für Samtgemeinden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
1Eine nach § 1 berechtigte Samtgemeinde kann die Verwendung der Investitionspauschale auch einer Mitgliedsgemeinde überlassen. 2Die Samtgemeinde gilt als Empfängerin der Investitionspauschale und hat den Eigenanteil zu erbringen.