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§ 6 NKomInvFöG - Rückforderung von Finanzhilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Die der Kommune gewährte Finanzhilfe ist an das Land zurückzuzahlen, soweit

  1. 1.

    das Investitionsvorhaben nicht den in § 3 KInvFG festgelegten Förderbereichen zuzuordnen ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 KInvFG nicht vorliegen,

  3. 3.

    die Kommune in ihrer Erklärung nach § 5 Abs. 1 oder im Nachweis nach § 5 Abs. 2 oder 3 Satz 1 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder

  4. 4.

    die Kommune den individuellen Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 2 Abs. 2 und 3 verlangten Höhe erbringt und wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitionsvorhaben übersteigt.

(2) 1Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs zu verzinsen. 2Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. 3Zurückgeforderte Mittel können vorbehaltlich des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Kommune erneut zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt des Verwendungsnachweises nach § 5 Abs. 2 gegenüber der jeweiligen Kommune geltend gemacht werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. 3In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf von 18 Monaten nach Bekanntwerden der Tatsache.

(4) Das Land kann seinen Rückforderungsanspruch mit Forderungen der Kommunen aufrechnen.