Abschnitt 28 BüRL-RdErl - Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
28.1 Der Kreditgeber hat bei der Einräumung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die banküblichen Grundsätze einzuhalten und die gleiche Sorgfalt wie bei den unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten anzuwenden.
28.2 Der Kreditgeber hat sich von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer nachweisen zu lassen, dass der verbürgte Kredit ausschließlich für den im vom Land festgelegten Zweck verwandt worden ist.