§ 10 FG-Statistik-AV - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- FG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29409
(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.