§ 171 GVGA - Protesturkunde
(Artikel 80 bis 83, 85 Absatz 1 WG)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) Über den Verlauf der Protesterhebung ist eine Urkunde (Protest) aufzunehmen.
(2) Der Protest muss enthalten:
- 1.
den Namen (Firma) des Protestnehmers; Wechsel, die von den Kreditinstituten nach dem Wechseleinzugsabkommen eingezogen werden, sind an dem Inkassostempel mit dem Inhalt "Vollmacht gemäß Wechseleinzugsabkommen" zu erkennen. Protesturkunden über derartige Wertpapiere müssen stets die erste Inkassostelle als Protestnehmerin ausweisen und dürfen die letzte Inkassostelle allenfalls in der Funktion als Vertreterin der ersten Inkassostelle erwähnen;
- 2.
den Namen (Firma) des Protestgegners, zum Beispiel des Bezogenen, Notadressaten, Ehrenannehmers, Ausstellers oder Verwahrers; ferner den Namen des Dritten, wenn die Zahlung bei einem Dritten bewirkt werden soll, und die Bezeichnung eines etwa angetroffenen Vertreters, falls der Protestgegner oder der Dritte nicht angetroffen worden ist;
- 3.
die Angabe, dass der Protestgegner (der Dritte) oder sein Vertreter ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder dass seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht haben ermitteln lassen. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist dies im Protest zu vermerken. Wegen des Inhalts der Protesturkunde in besonderen Fällen vergleiche § 168 Absatz 4 und 6;
- 4.
den Ort und den Tag, an dem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
- 5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung eines Abdrucks des Dienstsiegels oder Dienststempels.
(3) 1Erfährt der Gerichtsvollzieher, dass der Protestgegner verstorben ist oder dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, so vermerkt er dies nachrichtlich im Protest. 2Um klarzustellen, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsache übernommen wird, fasst er den Vermerk wie folgt:
"NN. (Protestgegner) soll verstorben sein." |
---|
oder |
"Über das Vermögen des NN. soll das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein." |
(4) Wird der Protest mit Einverständnis des Protestgegners außerhalb der Protest-stunden (§ 160 Absatz 2) oder außerhalb der Proteststelle (§ 167) erhoben, so ist in dem Protest auch zu beurkunden,
- 1.
dass der Protestgegner einverstanden gewesen ist,
- 2.
ob der Gerichtsvollzieher ihn gekannt hat oder wie er seine Persönlichkeit festgestellt hat.
(5) 1Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. 2Dagegen können Proteste, die auf Grund mehrerer Wechsel erhoben werden, nicht in einer Urkunde aufgenommen werden.
(6) Für die äußere Form des Protestes gelten folgende Vorschriften:
- 1.
Der Protest ist auf den Wechsel oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
- 2.
Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, beim Fehlen eines solchen unmittelbar an den Rand der Rückseite gesetzt werden.
- 3.
1Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels des Gerichtsvollziehers versehen werden. 2Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Gerichtsvollziehers kein Abdruck des Siegels oder Stempels beigefügt werden.
- 4.
1Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Beurkundung auf einer der Ausfertigungen oder auf der Urschrift. 2Auf den anderen Ausfertigungen oder auf der Abschrift ist zu vermerken, auf welche Ausfertigung der Protest gesetzt ist oder dass er sich auf der Urschrift befindet. 3Für diesen Vermerk gelten die Vorschriften in Nummer 2 und 3 Satz 1 entsprechend. 4Der Gerichtsvollzieher muss den Vermerk unterschreiben.
- 5.
1Der Protest wegen Verweigerung der Aushändigung der Urschrift ist auf die Abschrift oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. 2Die Vorschriften in Nummer 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
- 6.
1Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. 2Die Abschrift hat auch die Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten, die sich auf dem Wechsel befinden. 3Die Bestimmungen in Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. 4Die Abschrift nebst Protest ist im Fall des Rückgriffs für den Rückgriffsschuldner bestimmt, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme gezahlt hat (Artikel 51 WG).
(7) 1Die Urkunde soll möglichst im unmittelbaren Anschluss an den zu beurkundenden Vorgang aufgenommen werden. 2Sie ist noch vor Ablauf der gesetzlichen Protestfrist fertig zu stellen. 3Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde kann der Gerichtsvollzieher bis zur Aushändigung der Urkunde an den Protestnehmer berichtigen. 4Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen.
(8) 1Der Protest ist dem Auftraggeber mit dem Wechsel in Urschrift auszuhändigen oder durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. 2Hatte das Amtsgericht dem Gerichtsvollzieher die Protestaufnahme übertragen, so ist der Protest dem Berechtigten gleichfalls unmittelbar auszuhändigen, sofern sich nicht das Gericht die Vermittlung der Aushändigung vorbehalten hat.
(9) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden. 2Das Zeugnis ist von der Stelle zu erteilen, welche die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt (§ 179), in der Regel also von dem Gerichtsvollzieher oder dem Amtsgericht. 3In dem Zeugnis muss der Inhalt des Protestes und des gemäß § 179 Absatz 2 aufgenommenen Vermerks angegeben sein (Artikel 90 Absatz 2 WG).