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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 170 GVGA - Wechsel in fremder Sprache

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Erhält der Gerichtsvollzieher den Auftrag, einen Wechsel in fremder Sprache zu protestieren, so soll er von dem Auftraggeber die Aushändigung einer Übersetzung des Wechsels verlangen. 2Ist dies wegen der Kürze der Protestfrist nicht möglich, so lässt er den Wechsel durch einen Gerichtsdolmetscher oder einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher übersetzen. 3Die Übersetzung kann er an Stelle des in § 179 Absatz 2 vorgeschriebenen Vermerks zu den Protestsammelakten nehmen.