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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 160 GVGA - Zeit der Protesterhebung
(Artikel 72 Absatz 1, Artikel 86 WG, Artikel 55 ScheckG)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) Die Protesterhebung darf nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.

(2) 1Die Proteste sollen in der Zeit von 9 bis 18 Uhr erhoben werden (Proteststunden); die Protesturkunde braucht jedoch nicht innerhalb dieser Zeit errichtet zu werden. 2Bei der Protesterhebung in den Geschäftsräumen des Protestgegners (vergleiche § 167) ist tunlichst auf die übliche Geschäftszeit Rücksicht zu nehmen. 3Außerhalb der Proteststunden soll die Protesterhebung nur erfolgen, wenn der Protestgegner ausdrücklich einwilligt.