§ 165 GVGA - Protestgegner (Protestat)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) 1Der Protest mangels Zahlung muss in jedem Fall
- 1.
beim gezogenen Wechsel gegen den Bezogenen (nicht etwa gegen den Annehmer),
- 2.
beim eigenen Wechsel gegen den Aussteller erhoben werden.
2Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Wechsel bei einem Dritten am Wohnort des Bezogenen (beim eigenen Wechsel am Wohnort des Ausstellers) oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt ist (Artikel 4, 27, 77 Absatz 2 WG). 3Die Angabe eines Dritten im Wechsel selbst oder in der Annahmeerklärung, bei dem Zahlung geleistet werden soll, oder die Angabe eines vom Wohnort des Bezogenen (beim eigenen Wechsel vom Wohnort des Ausstellers) verschiedenen Zahlungsorts oder einer am Zahlungsort befindlichen Stelle, wo Zahlung geleistet werden soll, ist somit nur entscheidend für den Ort, an dem der Protest zu erheben ist, nicht aber für die Person des Protestgegners. 4Befindet sich auf dem Wechsel eine Notadresse oder Ehrenannahme von Personen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, so ist gegebenenfalls auch gegen diese Person Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung zu erheben (Artikel 60, 77 Absatz 1 WG). 5Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung (Artikel 44 Absatz 4 WG).
(2) 1Der Protest mangels Annahme muss gegen den Bezogenen erhoben werden (Artikel 21 WG). 2Befindet sich auf dem Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Notadresse, so erfolgt gegebenenfalls die Protesterhebung auch gegen den Notadressaten (Artikel 56 Absatz 2 WG).
(3) Der Protest mangels Sichtbestätigung muss gegen den Aussteller erhoben werden.
(4) Der Protest mangels Aushändigung einer zur Annahme versandten Ausfertigung (Artikel 66 Absatz 2 Nummer 1 WG) oder mangels Aushändigung der Urschrift des Wechsels (Artikel 68 Absatz 2 WG) muss gegen den Verwahrer der Ausfertigung oder der Urschrift erhoben werden.
(5) 1Ist über das Vermögen des Protestgegners (Absatz 1 bis 4) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist der Protest gleichwohl gegen ihn selbst und nicht etwa gegen den Insolvenzverwalter zu erheben. 2Der Gerichtsvollzieher muss in diesem Fall einen ihm aufgetragenen Protest auch dann erheben, wenn ausnahmsweise die Protesterhebung zur Ausübung des Rückgriffsrechts nicht erforderlich ist (vergleiche Artikel 44 Absatz 6 WG).
(6) Ist der Protestgegner gestorben, so ist in seinen letzten Geschäftsräumen oder in seiner letzten Wohnung ein Protest des Inhalts aufzunehmen, dass der Protestgegner nach Angabe einer mit Namen, Stand und Wohnort zu bezeichnenden Auskunftsperson verstorben sei (vergleiche auch § 171 Absatz 3).