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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 APVO-Lehr-RdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der APVO-Lehr
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Lehr-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Prüfungsbehörde für die Lehrämter

(Postanschrift)

................................................ den ...........................................

Bescheid nach § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.

Sehr geehrte(r) ..........................................................................

Sie haben die Staatsprüfung für das Lehramt

..................................................................................................

am ............................... nicht bestanden.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote nicht mindestens "ausreichend (4)" lauten. Sie ist auch nicht bestanden, wenn

  1. 1.

    ein Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)",

  2. 2.

    zwei Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" oder

  3. 3.

    ein Prüfungsteil mit der Note "mangelhaft (5)" und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note "befriedigend (3)" bewertet wurde.

Die Gesamtnote Ihrer Staatsprüfung lautet ............................... (.................) nicht bestanden.

Wie Ihnen bereits nach der Prüfung eröffnet wurde, ist diese Gesamtnote aufgrund folgender Noten ermittelt worden:

Ausbildungsnote .................................... (...................)

- 50 % der Gesamtnote -

Prüfungsnote ........................................... (...................)

- 50 % der Gesamtnote -

bestehend aus:

Prüfungsnote Fach I ................................ (...................)

Prüfungsnote Fach II ............................... (...................)

Mündliche Prüfung ................................. (...................)

Der Punktwert der Ausbildungsnote und der Punktwert der Prüfungsnote bilden zu je 50 % den Punktwert der Gesamtnote. Dieser Punktwert wird einer Note zugeordnet (§ 19 Abs. 1 APVO-Lehr). 1)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Prüfungsbehörde für die Lehrämter, Postanschrift, einzulegen.

Hochachtungsvoll

Im Auftrage(Siegel)

Je nach Ergebnis der Prüfung sind folgende Zusätze einzufügen:

  1. 1.

    Bei erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung:

    "Die Prüfung ist bis spätestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung zu wiederholen. Die Prüfung bleibt eingeleitet."

    "Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APVO-Lehr werden Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Die Wiederholung der Prüfung findet daher nur in dem Prüfungsteil/in den Prüfungsteilen .................. statt."

    oder

    "Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APVO-Lehr werden Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Bei Ihnen sind die Prüfungsteile nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden. Sie haben daher die gesamte Prüfung zu wiederholen."

  2. 2.

    bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:

    "Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr kann die nicht bestandene Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden. Sie haben die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann daher nicht wiederholt werden."