§ 37 HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung von Kammermitgliedern, die die Kammer hierzu ermächtigt hat, in Weiterbildungsstätten durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann fachlich und persönlich geeigneten Kammermitgliedern erteilt werden. Sie wird einem Kammermitglied grundsätzlich nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt, dessen Bezeichnung es führt. Sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Beendet ein Kammermitglied seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte, so erlischt die ihm allein oder gemeinsam mit anderen Kammermitgliedern erteilte Ermächtigung.
(3) Weiterbildungsstätten sind die Einrichtungen der Hochschulen und die als Weiterbildungsstätten zugelassenen Einrichtungen der medizinischen, tiermedizinischen oder arzneilichen Versorgung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(4) Über die Zulassung von Praxen niedergelassener Kammermitglieder, von öffentlichen Apotheken und von tierärztlichen Kliniken als Weiterbildungsstätte entscheidet die Kammer. Die Bezirksregierung entscheidet über die Zulassung von anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätte für Apothekerinnen und Apotheker. Im Übrigen entscheidet das zuständige Ministerium über die Zulassung als Weiterbildungsstätte.
(5) Die Ermächtigungen und Zulassungen sind mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Das Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder und die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.