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§ 51 HKG - Gebietsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Arzneimittelabgabe und -versorgung,
  2. 2.
    Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. 3.
    Theoretische Pharmazie,
  4. 4.
    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.

(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

(4) In der Weiterbildungsordnung können von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.