§ 51 HKG - Gebietsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.Arzneimittelabgabe und -versorgung,
- 2.Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
- 3.Theoretische Pharmazie,
- 4.Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) In der Weiterbildungsordnung können von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.