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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IGS-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Redaktionelle Abkürzung
IGS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend kann die Förderung aus Landesmitteln auf bis zu 80 % aufgestockt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5 000 EUR betragen. Die maximale Zuwendungshöhe beträgt 30 000 EUR je Innovationsgutschein.

5.3 Zuwendungsfähig sind Fremdleistungen und indirekte Kosten, die im Rahmen der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur anfallen. Als zuwendungsfähige Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungsdienstleister zum Zwecke der Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zählen z. B.:

  • die Nutzung von Großgeräten oder Instrumenten für Forschungszwecke,

  • die Nutzung von E-Infrastrukturen wie Bibliotheken, Datenbanken, vernetzten Rechnersystemen oder virtuellen Forschungsumgebungen,

  • die Bereitstellung von Labor- und Messtechnik,

  • Labor-, Funktions- oder Testmuster,

  • Werkstoff- oder Werkzeugstudien,

  • die mit der Nutzung der Forschungsinfrastruktur in Verbindung stehende technologische Entwicklungsdienstleistung und

  • die Nutzung sonstiger Einrichtungen für die wissenschaftliche Forschung mit Alleinstellungsmerkmalen.

Forschungs- und Entwicklungsdienstleister sind öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung, z. B. Universitäten und Hochschulen sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Forschungsinfrastruktur mit den damit verbundenen Entwicklungsdienstleistungen anbieten. Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden.

5.4 Zur Abgeltung von indirekten Kosten, die dem Antragstellenden für die Begleitung des Innovationsprojekts entstehen, wird die Zuwendung gemäß Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 pauschal um 7 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind

  • Umsatzsteuer, wenn hierfür eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt,

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060,

  • der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbskosten,

  • die Beauftragung von klassischen Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmenscoachings,

  • der Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,

  • studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand von Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),

  • betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Reisen,

  • Aufwendungen für Vertrieb und Werbung,

  • nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote,

  • die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.

5.6 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu zwei Jahre. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.7 VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)