Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen
Bibliographie
- Titel
- Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
RdErl. d. MK v. 1.12.2012 - 35.3 - 81 704 - VORIS 22410 -
Vom 1. Dezember 2012 (SVBl. S. 598)
Bezug:
- a)
RdErl. d. MK v. 10.1.2005 (SVBl. S. 124) - VORIS 22410 -
- b)
Beschl. d. LReg. "Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie) v. 16.12.2008 (Nds. MBl. 2009, S. 66) - VORIS 20480 -
Wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung für wirtschaftliche, politische, religiöse, weltanschauliche oder sonstige Interessen sind in der Schule nur zulässig, wenn sie eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind und die jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachtet werden.
Neue Lernformen und das Prinzip "Öffnung von Schule" erfordern allerdings, dass sich die Schule außerschulischen Lernorten öffnet und dabei neue Wege beschreitet. In jedem Fall muss ein anerkennenswertes pädagogisches Ziel belegbar verfolgt werden. Das Vorhaben ist in der Regel in einem unterrichtlichen Zusammenhang durchzuführen.
Die Entscheidung obliegt im Einzelfall der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulvorstand kann Grundsätze beschließen.
Im Einzelnen sind dabei folgende Grundsätze zu beachten: