Abschnitt 4 SchZuwRdErl - 4. Informationen
Bibliographie
- Titel
- Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen sind durch Erlass vom 1.8.2012 (SVBl. S. 426) - VORIS 22410 - geregelt.
4.2
Informationsveranstaltungen gesellschaftlich relevanter Gruppen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter während des Schulbetriebs zulassen, soweit
die Veranstaltung in engem Zusammenhang mit den den Bildungsgang inhaltlich bestimmenden Richtlinien steht,
die Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit ausgewogen sind, so dass nicht nur Institutionen einer bestimmten Richtung Gelegenheit zur Präsentation erhalten,
ein etwaiger Werbeeffekt deutlich hinter dem Informationswert der Veranstaltung zurücktritt und der Schulträger in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, nicht widerspricht.
Die Teilnahme von Klassen oder Gruppen an solchen Informationsveranstaltungen muss in einem engen Bezug zu dem in der Klasse oder Gruppe durchgeführten Unterricht stehen. Die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung muss Gegenstand des Unterrichts sein.
4.3
Berufsverbände und Gewerkschaften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und die Personalvertretungen dürfen Mitteilungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilen und an geeigneter, besonders gekennzeichneter Stelle aushängen.
4.4
Auf außerschulische Veranstaltungen, die geeignet sind, den Bildungsauftrag der Schule zu fördern, oder die von erheblichem allgemeinem Interesse für Erziehungsberechtigte oder Schülerinnen und Schüler sind, kann hingewiesen werden.