Abschnitt 2 SchZuwRdErl - 2. Zuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Zuwendungen, die mit einem Werbeeffekt verbunden sind (Werbung, Sponsoring), können entgegengenommen werden, wenn der Werbeeffekt hinter dem pädagogischen Nutzen deutlich zurückbleibt. Die Annahme von sonstigen Zuwendungen (Spenden, mäzenatische Schenkungen) ist zulässig, wenn nicht im Einzelfall ein Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Bildungsauftrages zu befürchten ist.
§ 113 NSchG bleibt unberührt. Insbesondere ist die Zustimmung des Schulträgers zur Entgegennahme von Spenden, die der Inventarisierung bedürfen oder Folgekosten verursachen können, erforderlich. Im Zweifel haben sich die Schulen mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen.
Die Schulen können Spendenbescheinigungen ausstellen.
Der Beschluss gemäß b) des Bezuges ist zu beachten.