Abschnitt 5 SchZuwRdErl - 5. Sammlungen
Bibliographie
- Titel
- Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Mit Zustimmung der Schulbehörde können Sammlungen von Schülerinnen und Schülern in ihrer Schule erlaubt werden, die allgemein anerkannten sozialen oder kulturellen Zwecken dienen. Der Veranstalter hat darzulegen, dass
die Sammlung so durchgeführt wird, dass keine Gefahr besteht, dass durch diese oder durch die Verwendung des Sammlungserlöses der Schulfriede gestört wird und
gewährleistet ist, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag einwandfrei dem Sammlungszweck entsprechend verwendet wird.
Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie soll die Art und Weise angeben, wie die Sammlung durchgeführt werden darf. Zweifel an der Freiwilligkeit der Beteiligung an der Sammlung müssen ausgeschlossen sein. Bei der Sammlung handelt es sich nicht um eine Schulveranstaltung. Eine Haftung des Landes für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen können, ist ausgeschlossen.
Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht als Sammlerinnen oder Sammler tätig werden. Veranstalter der Sammlung dürfen minderjährige oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Schülerinnen und Schüler nur sein, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorlegen.
Der Veranstalter hat der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft
eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen und
die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.