Abschnitt 1 SchZuwRdErl - 1. Warenverkauf
Bibliographie
- Titel
- Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulbetriebs hergestellt worden sind, dürfen in der Schule verkauft werden, wenn die Art und Weise des Verkaufs sowie die Verkaufsabsicht pädagogischen Zwecken dienen und der Warenvertrieb nach Menge und Wert geringfügig ist. Konflikte mit dem örtlichen Einzelhandel sind zu vermeiden. Sofern vom Schulträger gestelltes Material verwendet worden ist, darf der Verkauf nur im Einvernehmen mit diesem erfolgen. Der Verkaufserlös steht dem Schulträger zu. Es ist darauf zu achten, dass von Erzeugnissen keine Gefährdungen ausgehen (z. B. nicht verkehrssicheres Spielzeug), die Haftungsansprüche auslösen können. Die Abgabe solcher Erzeugnisse hat zu unterbleiben.