Abschnitt 249 VV-BauGB - 249. Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
249.1
Schuldrechtliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse
Die §§ 182 bis 184 betreffen schuldrechtliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse. Hierzu gehören:
- a)Mietverhältnisse (§§ 535 bis 580a BGB),
- b)Pachtverhältnisse (§§ 581 bis 597 BGB),
- c)andere schuldrechtliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse.
Hierunter fallen gemäß § 184 alle schuldrechtlichen Verträge, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen, wie unentgeltliche Nutzungsverhältnisse (z.B. Altenteil).
Nicht erfaßt werden dingliche Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung berechtigen, z.B. der Nießbrauch (§§ 1030 bis 1067 BGB), die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 bis 1029 BGB), die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 bis 1093 BGB) oder das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§§ 31 bis 42 des Wohnungseigentumsgesetzes). Diese Rechte können nur im Wege der Enteignung aufgehoben werden.
249.2
Aufhebung, Verlängerung
Die schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse können
- gemäß §§ 182 bis 184 aufgehoben oder
- gemäß § 186 verlängert werden.
Die Aufhebung oder Verlängerung erfolgt hoheitlich in den Formen des öffentlichen Rechts.
249.3
Räumlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften über die Aufhebung bzw. Verlängerung von schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnissen finden Anwendung
- a)bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete und dazu gehörender Ersatz- und Ergänzungsgebiete und
- b)bei Maßnahmen nach §§ 175 bis 179 (städtebauliche Gebote).
Bei planakzessorischen Geboten (Nr. 242.1.2) ist die Anwendung der §§ 182 bis 186 auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt.
249.4
Verhältnis zu anderen Vorschriften
249.4.1
Privatrechtliche Kündigung oder Aufhebung
Die §§ 182 bis 186 kommen nicht zur Anwendung, wenn das schuldrechtliche Gebrauchs- oder Nutzungsverhältnis vertragsgemäß vor Ablauf der Aufhebungsfrist endet oder - im Antragsverfahren - durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.
249.4.2
Aufhebung nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts
Die Zulässigkeit einer Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen im Wege
- der Umlegung durch Umlegungsplan gemäß § 61,
- der Enteignung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 und § 97
wird durch §§ 182 bis 186 nicht berührt.