Abschnitt 241 VV-BauGB - 241. Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 172 Abs. 2
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
241.1
Sicherungsmaßnahmen
Zur Sicherung der in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange können bereits vor Inkrafttreten der Erhaltungssatzung Anträge auf Abbruch, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zurückgestellt werden (§ 172 Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Das gleiche gilt für Anträge auf Errichtung baulicher Anlagen in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
241.2
Aufstellungsbeschluß
Voraussetzung für die Zurückstellung von Anträgen ist der Beschluß der Gemeinde, durch Bebauungsplan oder sonstige Satzung ein Erhaltungsgebiet zu bezeichnen. Bei Bezeichnung des Erhaltungsgebiets durch Bebauungsplan kann der Beschluß mit dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 verbunden werden.
Der Beschluß muß ortsüblich bekanntgemacht sein.
241.3
Antrag der Gemeinde
Entsprechend § 15 Abs. 1 bedarf es eines Antrags der Gemeinde auf Zurückstellung bei der Baugenehmigungsbehörde.
241.4
Unzulässigkeit der Zurückstellung
Die Zurückstellung ist nicht zulässig, wenn auch nach Inkrafttreten der Erhaltungssatzung die beantragte Genehmigung im Hinblick auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit erteilt werden müßte. Eine Zurückstellung wäre dann nur im Falle einer vorgesehenen Enteignung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 5) erreichbar, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 109 gegeben sind.