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Abschnitt 245 VV-BauGB - 245. Pflanzgebot

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

245.1
Gegenstand und Inhalt des Gebots

Auf Grund von § 178 kann das Anpflanzen von

  1. a)
    Bäumen,
  2. b)
    Sträuchern und
  3. c)
    sonstige Bepflanzungen (z.B. Rasen, Dachbegrünung, Fassadenbegrünung)

angeordnet werden. Die Erhaltung vorhandener Bepflanzungen ist nicht Gegenstand des Pflanzgebots nach § 178.

245.2
Voraussetzungen

245.2.1
Bebauungsplan

Das Pflanzgebot kann nur für Grundstücke im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans angeordnet werden, der Festsetzungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 25 enthält.

245.2.2
Städtebauliche Gründe

Die städtebaulichen Gründe für die Anordnung eines Pflanzgebots werden sich in der Regel aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergeben. Einer besonderen Begründung bedürfen daher nur der Anlaß und der Zeitpunkt für die Gebotsanordnung. Im übrigen wird auf Nr. 243.2.2 verwiesen.

245.3
Adressat

Nr. 243.3 gilt entsprechend.

245.4
Anordnung und Durchsetzung

Nrn. 243.4 und 243.5.1 gelten entsprechend.