§ 13 GKKN - Kooperierende Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Als kooperierende Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden durch den Vertrauensbereich auf Antrag anerkannt
- 1.
Krankenhäuser gemäß § 107 Abs. 1 SGB V und
- 2.
Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a SGB V,
die mit Sitz in Niedersachsen Tumorerkrankungen im Sinne von § 65c SGB V registrieren. 2Die Registrierung hat als
- 1.
qualitätsgesicherte Krebsregistrierung für mindestens ein zertifiziertes Organkrebszentrum oder ein zertifiziertes onkologisches Zentrum oder
- 2.
qualitätsgesicherte Zusammenführung und Auswertung der Tumordaten von mehreren Einrichtungen zu erfolgen.
3Die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln Meldungen zu den Meldeanlässen gemäß § 6 Abs. 1 vollständig mit dem in § 6 Abs. 2 definierten Inhalt im Auftrag von Meldepflichtigen oder Meldeberechtigten an das KKN.
(2) Die für die Datenübermittlung einer kooperierenden Einrichtung an das KKN verantwortlichen Personen werden mit einer Meldeberechtigung nach § 7 als Nutzerin oder Nutzer zugelassen.
(3) Einer kooperierenden Einrichtung werden auf Antrag durch den Vertrauensbereich zu betroffenen Personen, bei denen eine Meldung der kooperierenden Einrichtung an das KKN erfolgt ist, die folgenden Daten übermittelt:
- 1.
Sterbedatum nach § 3 Abs. 2 Nr. 8,
- 2.
Todesursache,
- 3.
festgestellte Tumorfreiheit nach einer Meldung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und
- 4.
die weiteren für Tumorzentren gemäß § 19 Abs. 3 vorgesehenen Daten.