§ 6 GKKN - Meldeanlass und Umfang der Meldung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Die Meldepflicht wird durch folgende Meldeanlässe ausgelöst:
- 1.
Diagnose einer Tumorerkrankung im Sinne von § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,
- 2.
Sicherung der Diagnose durch histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Untersuchung,
- 3.
Beginn einer Behandlung der Tumorerkrankung, insbesondere Operation, Strahlentherapie oder systemische Therapie,
- 4.
Beendigung einer Behandlung nach Nummer 3,
- 5.
Änderung im Erkrankungsverlauf mit der Folge der Abänderung einer Therapie im Sinne der Nummern 3 oder 4, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, durch Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder durch unerwünschte Wirkungen,
- 6.
Tod einer betroffenen Person, der ursächlich oder mitursächlich durch eine Tumorerkrankung eingetreten ist.
2Die Diagnose und Behandlung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten löst die Meldepflicht nach Satz 1 nicht aus; die Meldepflicht für diese Krebsarten nach § 3 GEKN bleibt unberührt.
(2) Die Meldung umfasst die den Nutzerinnen und Nutzern vorliegenden
- 1.
dem jeweiligen Meldeanlass nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 entsprechenden Basisdaten nach § 3 Abs. 6 einschließlich der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2,
- 2.
Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 5 und
- 3.
landesspezifischen Daten nach § 3 Abs. 7.
(3) Meldende sind verpflichtet, eine Patientenidentifikationsnummer nach § 3 Abs. 11 mit zu übermitteln.