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§ 6 GKKN - Meldeanlass und Umfang der Meldung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Meldepflicht wird durch folgende Meldeanlässe ausgelöst:

  1. 1.

    Diagnose einer Tumorerkrankung im Sinne von § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,

  2. 2.

    Sicherung der Diagnose durch histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Untersuchung,

  3. 3.

    Beginn einer Behandlung der Tumorerkrankung, insbesondere Operation, Strahlentherapie oder systemische Therapie,

  4. 4.

    Beendigung einer Behandlung nach Nummer 3,

  5. 5.

    Änderung im Erkrankungsverlauf mit der Folge der Abänderung einer Therapie im Sinne der Nummern 3 oder 4, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, durch Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder durch unerwünschte Wirkungen,

  6. 6.

    Tod einer betroffenen Person, der ursächlich oder mitursächlich durch eine Tumorerkrankung eingetreten ist.

2Die Diagnose und Behandlung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten löst die Meldepflicht nach Satz 1 nicht aus; die Meldepflicht für diese Krebsarten nach § 3 GEKN bleibt unberührt.

(2) Die Meldung umfasst die den Nutzerinnen und Nutzern vorliegenden

  1. 1.

    dem jeweiligen Meldeanlass nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 entsprechenden Basisdaten nach § 3 Abs. 6 einschließlich der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2,

  2. 2.

    Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 5 und

  3. 3.

    landesspezifischen Daten nach § 3 Abs. 7.

(3) Meldende sind verpflichtet, eine Patientenidentifikationsnummer nach § 3 Abs. 11 mit zu übermitteln.