§ 4 NVOZustG - Verordnungen der Bezirksregierungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
- Amtliche Abkürzung
- NVOZustG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
(1) Die von den Bezirksregierungen erlassenen Verordnungen gelten in ihrem jeweiligen Geltungsbereich fort, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine von einer Bezirksregierung erlassene Verordnung durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden ist und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.