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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 NEFG-VO - Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) Wird ein Betrieb nach dem Einreichen des Auszahlungsantrages und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einer betriebsinhabenden Person an eine andere betriebsinhabende Person verkauft, verpachtet oder auf sonstige Weise übertragen, so sind die Zahlungen der übertragenden betriebsinhabenden Person zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

(2) 1Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche oder Tiere, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche oder Tiere entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Maßnahmen, bei denen eine dauerhafte Umsetzung des Fördergegenstandes über den Verpflichtungszeitraum hinaus gefordert wird, zwingend die Verpflichtung zu übernehmen; wird die Verpflichtung nicht übernommen, so ist der bisher gewährte Zuwendungsbetrag zurückzuzahlen.