Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 03.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SI-FördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
Redaktionelle Abkürzung
SI-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für die in Nummer 2.1.1 genannten Projekte sind juristische Personen sowie natürliche Personen, soweit es sich um Einzelunternehmen oder Personengesellschaften handelt.

3.2 Zuwendungsempfänger der in Nummer 2.1.2 genannten Stellen für Soziale Innovation sind Landesspitzenverbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Landesverbände der Wohlfahrt (einschließlich Gesundheits-, Pflege-, Bildungs- und anderer sozialer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse), die jeweils ihren Sitz in Niedersachsen haben.

3.3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1 und 3.2, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen, darf keine Zuwendung gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)