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  • ab 03.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SI-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
Redaktionelle Abkürzung
SI-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich im Programmgebiet SER 70 % und im Programmgebiet ÜR 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1.1 ist grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt.

5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben,

  • Personalunterstützung durch Dritte,

  • Ausgaben für ehrenamtlich Tätige,

  • Honorarausgaben für Informationsveranstaltungen.

Die Abrechnung der Personalausgaben, der Personalunterstützung durch Dritte und der Ausgaben für ehrenamtlich Tätige als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

Honorarkräfte sollen eine angemessene Vergütung erhalten.

5.5 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die unter Nummer 5.4 genannten Ausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.

5.6 Bemessungsgrenzen

5.6.1
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.1 sind grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 750 000 EUR je Projekt förderfähig. Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die Bemessungsgrenzen eingehalten werden.

5.6.2
Für Projekte nach Nummer 2.1.2 werden direkte Personalausgaben für eine Vollzeitstelle Projektleitung und eine Teilzeitstelle Projektmitarbeit/-assistenz (50 %) als zuwendungsfähig anerkannt.

Die Ausgaben für die Projektleitung sind höchstens bis Funktionsstufe 6, für die Projektmitarbeit/-assistenz bis Funktionsstufe 3 zuwendungsfähig.

5.6.3
Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)