SI-FördErl,NI - Soziale Innovation-Fördererlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
Redaktionelle Abkürzung
SI-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MB v. 3.8.2022 - 102-06025/19 -

Vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)

- VORIS 21141 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. d. StK v. 22.6.2015 (Nds. MBl. S. 769), zuletzt geändert durch Erl. v. 22.5.2019 (Nds. MBl. S. 859)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoring) zu den Richtlinien "Soziale Innovation"Anlage

Abschnitt 1 SI-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
Redaktionelle Abkürzung
SI-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für innovative Ansätze, die zur Lösung sozialer Herausforderungen und zur Deckung lokaler und regionaler Bedarfe beitragen. Dabei stehen die Entwicklung und Erprobung neuer Wege bei der Anpassung der Arbeitswelt an den Wandel und der Daseinsvorsorge im Vordergrund.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)

Abschnitt 2 SI-FördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1
Projekte, die aufgrund ihres sozial-innovativen Charakters der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuer und verbesserter Lösungen für soziale Herausforderungen und zur Deckung lokaler und regionaler Bedarfe dienen und die grundsätzlich auf andere Regionen übertragbar sind. Gefördert werden Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

2.1.1.1
Anpassung von Unternehmen, Unternehmerinnen, Unternehmern und Arbeitskräften an den Wandel, insbesondere

  • durch Gestaltung der digitalen, ökologischen und gesellschaftlichen Transformation,

  • durch strukturelle Veränderungen der Arbeits- und Unternehmensorganisation zur Gestaltung eines inklusiven, diversen, gesundheitsfördernden und attraktiven Arbeitsumfeldes;

2.1.1.2
Sicherung des Zugangs zu sowie Verbesserung und Ausweitung von erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge, insbesondere

  • durch Ansätze zur Bewältigung von gesellschaftlichen Herausforderungen, vor allem in den Bereichen Kinder, Jugend, Migration, ältere und alte Menschen, Menschen mit Behinderung sowie sozial Benachteiligte,

  • durch fach- und/oder sektorenübergreifende Ansätze oder Kooperationen von Institutionen und Stakeholdern, z. B. Anbietern sozialer Dienstleistungen mit Forschungseinrichtungen, Betroffenen und Nutzerinnen und Nutzern;

2.1.2
drei Stellen für Soziale Innovation, davon je eine im Bereich der Landesspitzenverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie der Wohlfahrt, die jeweils ihren Sitz in Niedersachsen haben. Zu den Aufgaben der Stellen für Soziale Innovation gehören die Unterstützung und Aktivierung regionaler Akteure und Sozialpartner bei der Identifizierung und Entwicklung von Projektansätzen nach Nummer 2.1.1 sowie die Unterstützung der Projektträger bei der Umsetzung sozial-innovativer Projekte einschließlich des Aufbaus und der Pflege von Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks und der Verbreitung bewährter innovativer Lösungsansätze. Des Weiteren prüfen die Stellen für Soziale Innovation Möglichkeiten zu transnationaler Kooperation und transnationaler Verbreitung von Projekten oder Projektergebnissen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte,

2.2.1
deren Projektziel die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitslosen und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Deckung des regionalen Fachkräftebedarfs ist,

2.2.2
deren Projektziel die formale, berufliche Weiterbildung von Fachkräften ist. Dies betrifft nicht kurzzeitige, projektbezogene Qualifizierungen und Schulungen, wenn sie für den Projekterfolg oder zur Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sind. Die Notwendigkeit der Qualifizierung und/oder Schulung ist im Antrag entsprechend darzulegen.

2.2.3
für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

2.2.4
bei denen festgestellt wird, dass die Förderung eine Beihilfe i. S. der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) darstellen würde. Ebenfalls ausgeschlossen ist auch eine Förderung als De-Minimis-Beihilfe oder eine De-Minimis-Beihilfe an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen. Bei Projekten, die nicht unter diesen Ausschluss fallen, ist ausdrücklich festzustellen, dass keine Beihilferelevanz vorliegt.

2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)

Abschnitt 3 SI-FördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für die in Nummer 2.1.1 genannten Projekte sind juristische Personen sowie natürliche Personen, soweit es sich um Einzelunternehmen oder Personengesellschaften handelt.

3.2 Zuwendungsempfänger der in Nummer 2.1.2 genannten Stellen für Soziale Innovation sind Landesspitzenverbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Landesverbände der Wohlfahrt (einschließlich Gesundheits-, Pflege-, Bildungs- und anderer sozialer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse), die jeweils ihren Sitz in Niedersachsen haben.

3.3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1 und 3.2, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen, darf keine Zuwendung gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)

Abschnitt 4 SI-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
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4.1 Programmgebietszuordnung

4.1.1 Sozial-innovative Projekte nach Nummer 2.1.1

Der Ort der Durchführung des Vorhabens muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers soll in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.1.2 Stellen für soziale Innovation nach Nummer 2.1.2

Die Tätigkeit der Stellen für Soziale Innovation muss sich auf das jeweilige Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) beziehen, für das die Förderung beantragt wird.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1 für Anträge nach Nummer 2.1.1:

  • der Innovationsgehalt des Projekts und sein Beitrag zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung in einem der beiden genannten Schwerpunkte,

  • die Übertragbarkeit des gewählten Ansatzes,

  • die Qualität des Umsetzungskonzepts,

  • die regionale Bedeutsamkeit in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen ArL,

  • die Berücksichtigung der Querschnittsziele "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "Gleichstellung", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit";

4.3.2 für Anträge nach Nummer 2.1.2:

  • die besondere projektspezifische Qualifikation und Erfahrung des Antragstellers,

  • die Einbeziehung relevanter Akteure,

  • die Qualität des Umsetzungskonzepts hinsichtlich Methoden- und Projektmanagementkompetenz sowie Kommunikation,

  • die Angemessenheit der Ausgaben in Verhältnis zu den Zielsetzungen und der fachlich notwendigen Durchführung,

  • die Berücksichtigung der Querschnittsziele "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "Gleichstellung", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit".

4.3.3 Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)