Abschnitt 4 SI-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
- Redaktionelle Abkürzung
- SI-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
4.1 Programmgebietszuordnung
4.1.1 Sozial-innovative Projekte nach Nummer 2.1.1
Der Ort der Durchführung des Vorhabens muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers soll in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.1.2 Stellen für soziale Innovation nach Nummer 2.1.2
Die Tätigkeit der Stellen für Soziale Innovation muss sich auf das jeweilige Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) beziehen, für das die Förderung beantragt wird.
4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1 für Anträge nach Nummer 2.1.1:
der Innovationsgehalt des Projekts und sein Beitrag zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung in einem der beiden genannten Schwerpunkte,
die Übertragbarkeit des gewählten Ansatzes,
die Qualität des Umsetzungskonzepts,
die regionale Bedeutsamkeit in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen ArL,
die Berücksichtigung der Querschnittsziele "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "Gleichstellung", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit";
4.3.2 für Anträge nach Nummer 2.1.2:
die besondere projektspezifische Qualifikation und Erfahrung des Antragstellers,
die Einbeziehung relevanter Akteure,
die Qualität des Umsetzungskonzepts hinsichtlich Methoden- und Projektmanagementkompetenz sowie Kommunikation,
die Angemessenheit der Ausgaben in Verhältnis zu den Zielsetzungen und der fachlich notwendigen Durchführung,
die Berücksichtigung der Querschnittsziele "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "Gleichstellung", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit".
4.3.3 Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)