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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 16 NVAbstG - Eintragung in die Unterschriftenbögen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Die Personen, die das Volksbegehren unterstützen wollen, sind auf den Unterschriftenbögen mit leserlicher Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Hauptwohnung einzutragen und müssen ihre eigenhändige Unterschrift hinzusetzen. 2Dieselbe Person darf nur einmal eingetragen sein.

(2) Werden auf einem Unterschriftenbogen mehrere Personen eingetragen, so müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben Gemeinde haben.

(3) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.