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§ 12 NVAbstG - Gegenstand des Volksbegehrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 2Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein (Artikel 48 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung).

(2) Die Begründung des Gesetzentwurfs muss auch die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die bei Annahme des Gesetzes für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind (Artikel 68 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung).

(3) Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten Tätigkeiten, so sind diese Vorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Anlage zu prüfen.