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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 15 NVAbstG - Anzeigeverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Die Absicht, Unterschriften für ein Volksbegehren zu sammeln, ist schriftlich bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen. 2Die Anzeige muss den Gesetzentwurf und die Begründung enthalten und die Vertreterinnen und Vertreter benennen. 3Die Anzeige muss von allen Vertreterinnen und Vertretern eigenhändig unterschrieben sein.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt dem Landtag und der Landesregierung das beabsichtigte Volksbegehren mit.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt den Vertreterinnen und Vertretern ein Muster, nach dem die Unterschriftenbögen für das Volksbegehren zu gestalten sind.

(4) Das beabsichtigte Volksbegehren ist mit einer kurz gefassten Wiedergabe seines Inhalts und der Angabe der Vertreterinnen und Vertreter im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.