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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 22 NVAbstG - Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter, spätestens nach Ende der Frist für die Einreichung der Unterschriftenbögen (§ 17 Abs. 1), stellt der Landeswahlausschuss das Ergebnis des Volksbegehrens fest. 2Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinden über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(2) 1Das Volksbegehren kommt zu Stande, wenn es von mindestens 10 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt wird (Artikel 48 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung). 2Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens bekannt.