Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 AVO - Sek I - Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß; Hauptschulabschluß

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Wer die Voraussetzungen des § 6 am Ende des 10. Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß.

(2) § 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird und die Schule verlässt, erhält den Hauptschulabschluss, sofern er die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 in Verbindung mit den Vorschriften der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung für die Hauptschule erfüllt. Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die besser bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen. Der Abschluss wird im Abgangszeugnis bescheinigt.