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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 7 AVO - Sek I - Erweiterter Sekundarabschluß I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

Den Erweiterten Sekundarabschluß I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluß nach § 6 hinaus im Durchschnitt befriedigende Leistungen

  1. 1.
    in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen und
  2. 2.
    in den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik

erbracht hat.