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Pflichtfeld

§ 8 AVO - S I - Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß; Hauptschulabschluß

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
Amtliche Abkürzung
AVO - S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Wer die Voraussetzungen des § 6 am Ende des 10. Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß.

(2) Wer in den 10. Schuljahrgang versetzt worden ist, jedoch keinen der am Ende dieses Schuljahrgangs vergebenen Abschlüsse erreicht, erwirbt den Hauptschulabschluß.

(3) Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird, erwirbt den Hauptschulabschluß nach den Vorschriften für die Hauptschule. Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die am besten bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen.