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  • ab 08.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FERdErl - Organisatorische Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Mit Vereinbarung vom 20.02.1996 wurden seitens des LKA und des Zollfahndungsamtes Hannover eine Gemeinsame Clearingstelle Finanzermittlungen (GCF) und eine Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) eingerichtet. Die GCF und GFG sind im LKA im Dezernat 34 - Zentralstelle Finanzermittlungen - angebunden. Die GCF ist die Ansprechpartnerin der FIU zur Entgegennahme von Verdachtsmeldungen für Niedersachsen.

Das LKA leitet im Anschluss an den dort durchgeführten Clearingprozess (siehe Nummern 3.3 und 3.4) die Geldwäscheverdachtsmeldungen an die nach dem Wohnortprinzip und bei juristischen Personen nach dem Firmensitz zuständigen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen weiter.

In den Polizeidirektionen werden die Finanzermittlungen in den jeweiligen Zentralen Kriminalinspektionen (ZKI) geführt, in der Polizeidirektion Hannover übernimmt dies in der Kriminalfachinspektion 3 des Zentralen Kriminaldienstes die Polizeiliche Gewinn- und Vermögensabschöpfung (PGV).

In Fällen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 6 StGB erfolgt die weitere Bearbeitung der Verdachtsmeldungen grundsätzlich in den Polizeiinspektionen (PI) bzw. Polizeikommissariaten (PK), sofern keine Erkenntnisse zu organisierten Strukturen oder Zusammenhängen vorliegen. Die Bearbeitung von Strukturermittlungsverfahren in Fällen leichtfertiger Geldwäsche sowie die Durchführung von Sofortmaßnahmen (z. B. bei Fristfällen) erfolgen durch die ZKI bzw. die PGV.

Zur Vermeidung von Überschneidungen in den Ermittlungen und zur Nutzung von Synergieeffekten sollte die Bearbeitung der leichtfertigen Geldwäsche in den PI/PK grundsätzlich in der Organisationeinheit erfolgen, in der auch das Grunddelikt (Vortat) bearbeitet wird. Sofern das Grunddelikt nicht bekannt ist, soll eine Bearbeitung im FK 3 des ZKD bzw. im AF 3 des KED erfolgen.

Verdachtsmeldungen zu sonstigen Straftaten ohne Bezug zur Geldwäsche sind nach Prüfung der ZKI zur weiteren Bearbeitung den PI/PK vorzulegen, sofern die Staatsanwaltschaft nicht bereits in ihrer Prüfung entsprechendes festgestellt und den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die PI/PD abverfügt hat.

Verdachtsmeldungen mit möglichen Staatsschutzbezügen werden im LKA durch die Abteilung 4, Dezernat 43, analysiert und ggf. weiterbearbeitet. Soweit eine weitere Bearbeitung einzelner Sachverhalte in der Abteilung 4 nach Prüfung nicht angezeigt ist, werden sie durch die GCF zur abschließenden Sachbearbeitung in die Dienststellen des Polizeilichen Staatsschutzes in den Polizeidirektionen weitergeleitet.

2.2 Die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG bei den Staatsanwaltschaften wird für den Bezirk jeder Staatsanwaltschaft einer Dezernentin/einem Dezernenten oder mehreren Dezernentinnen/Dezernenten übertragen.

2.3 Das LKA - GCF - gewährleistet eine stets aktuelle Übersicht über die Erreichbarkeiten per Telefon und E-Mail von Polizei und Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)