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  • ab 08.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FERdErl - Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG durch die Polizei

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Verdachtsmeldungen i. S. der §§ 43 und 44 GwG werden durch die FIU seit dem 26.06.2017 der GCF im LKA zur weiteren Bearbeitung übersandt.

3.2 Die GCF vergibt für jeden eingegangenen Vorgang - mit einer oder mehreren Verdachtsmeldungen - eine Vorgangsnummer.

3.3 Sie überprüft die vorhandenen Datensammlungen auf Erkenntnisse und recherchiert in internen und externen Registern. Die gewonnenen Erkenntnisse werden ausgewertet und in einem aussagekräftigen Clearingbericht zusammengefasst. Dieser beinhaltet eine erste polizeiliche Analyse des strafrechtlichen Hintergrundes des gemeldeten Sachverhalts sowie eine polizeiliche Einschätzung zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Straftat nach § 261 StGB.

3.4 Alle Verdachtsmeldungen werden bereits von der FIU auf Staatsschutzrelevanz überprüft.

Die GCF gleicht die von der FIU übersandten Verdachtsmeldungen zusätzlich mit den vorhandenen Landesdateien ab. Sie leitet Meldungen bei erkannter Relevanz unverzüglich zur Prüfung an die Abteilung 4 des LKA weiter. Darüber hinaus wird der zuständigen Stelle der Abteilung 4 Zugriff auf alle niedersächsischen Verdachtsmeldungen gewährt.

3.5 Nach Abschluss des Clearingprozesses hängt die weitere Vorgehensweise der GCF bezüglich der Weiterleitung der Verdachtsmeldungen von deren Inhalt ab, wobei grundsätzlich nachfolgende Fallgruppen unterschieden werden:

  1. a)

    Bei Fristfällen gemäß § 46 Abs. 1 GwG wird die Verdachtsmeldung unabhängig vom Grundtatbestand unverzüglich auf elektronischem Weg an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die für die Sachbearbeitung zuständige Polizeidienststelle (siehe Nummer 2.1 - Dezernat 34/GFG, Dezernat 43, ZKI, PGV) weitergeleitet. Diese sachbearbeitende Polizeidienststelle unterrichtet die Staatanwaltschaft unverzüglich über das Ergebnis ihrer Überprüfung.

    Diese priorisierte Bearbeitung versetzt die zuständige Staatsanwaltschaft in die Lage, die betroffenen Transaktionen - soweit dies geboten ist - fristwahrend (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG) zu untersagen.

  2. b)

    Bei dem Verdacht einer Straftat gemäß § 261 StGB wird die Verdachtsmeldung an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die für die Sachbearbeitung zuständige Polizeidienststelle (siehe Nummer 2.1) weitergeleitet. Für die Bearbeitung von Straftaten gemäß § 261 Abs. 6 StGB (leichtfertige Geldwäsche) gelten gesonderte Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Bearbeitungszuständigkeit (Nummer 2.1). In diesen Fällen kann eine unmittelbare Weiterleitung der Verdachtsmeldung von der ZKI bzw. PGV an die sachbearbeitende Dienststelle unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

  3. c)

    Bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine sonstige Straftat, die Vortat für den § 261 StGB sein könnte, wird die Verdachtsmeldung an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die für die Sachbearbeitung zuständige Polizeidienststelle (Nummer 2.1) weitergeleitet. Sollte sich dieser Verdacht nicht bestätigen und/oder hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 261 StGB ausgeschlossen, kann die weitere Bearbeitung der sonstigen Straftat in den PI/PK erfolgen.

  4. d)

    Liegen - nach Einschätzung der GCF - lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine nicht unter Buchstaben b und c fallende Straftat oder keine Anhaltspunkte für eine Straftat vor, so behält sie sich die Erstellung eines verkürzten Clearingberichtes vor, welcher an die zuständige Staatsanwaltschaft (siehe Nummer 2.1) versandt wird. Nummer 3.3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

    Unter Einbeziehung der polizeilichen Bewertung im Clearingbericht der GCF prüft die für Geldwäsche zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft eine direkte Weiterleitung an die sachlich zuständige Abteilung. Von dort erfolgt ggf. eine Weiterleitung an die zuständige Polizeidienststelle.

  5. e)

    Bei Vorliegen eines staatschutzrelevanten Sachverhalts wird die Verdachtsmeldung sofort an die zuständige Fachdienststelle (Nummer 2.1) und die Zentralstelle Terrorismusbekämpfung der Generalstaatsanwaltschaft Celle weitergeleitet.

    Geldwäscheverdachtsmeldungen, die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 GWG Geschäftsvorfälle, Transaktionen oder einen Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand haben, fallen losgelöst von der grundsätzlichen Geldwäschesachbearbeitung unter die staatsschutzpolizeiliche Zuständigkeit unter Sachleitung der Generalstaatsanwaltschaft Celle.

3.6 Die dargestellte Weiterleitung nach Fallgruppen erfolgt unter Beachtung folgender Grundsätze:

  1. a)

    Sofern nach Kenntnis der GCF für die zu bearbeitende Verdachtsmeldung bereits ein polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Vorgang in Niedersachsen angelegt ist, erfolgt ihre Weiterleitung stets unter Hinweis auf den bestehenden Vorgang.

  2. b)

    Soweit die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ein Funktionspostfach für Geldwäsche eingerichtet hat, erfolgt die Weiterleitung in den Fallgruppen zu Nummer 3.5 Buchst. a bis d an dieses Postfach.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)