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  • ab 08.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FERdErl - Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG durch die Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1 Die sich gegen eine bestimmte Person richtende Verdachtsmeldung nach den §§ 43 und 44 GwG wird in das Js-Register eingetragen.

4.2 Bei Fristfällen gemäß § 46 Abs. 1 GwG trifft die Staatsanwaltschaft ungeachtet ihrer Zuständigkeit unverzüglich alle Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden und prüft insbesondere, ob die Durchführung der Finanztransaktion zu untersagen ist. Von ihrer Entscheidung unterrichtet sie sowohl die Verpflichteten als auch die sachbearbeitende Polizeidienststelle unverzüglich fernmündlich oder per E-Mail.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)