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  • ab 08.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FERdErl - Weitere Zuständigkeiten des Landeskriminalamtes

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Das LKA kann neben der Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG überregionale (verfahrensunabhängige und verfahrensintegrierte) Finanzermittlungen durchführen sowie andere Polizeibehörden in komplexen Ermittlungsfällen unterstützen und hat die Aufgabe,

  • sonstige Hinweise auf Geldwäsche entgegenzunehmen und an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten,

  • die Verdachtsfälle in Bezug auf beteiligte Personen, Unternehmen oder sonstige Kriterien wie Ort, Zeit und Art der Geschehensabläufe zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und auszuwerten,

  • Informationen über relevante Phänomene und Rechtsfragen wie z. B. zu aktuellen Rechtsprechungen im Hinblick auf Geldwäsche und Vermögensabschöpfung zu sammeln, auszuwerten und den fachlichen Austausch mit den Polizeibehörden sicherzustellen,

  • polizeiliche Bekämpfungsstrategien und Ermittlungskonzepte zu entwickeln und fortzuschreiben sowie Ermittlungshilfen zu erstellen,

  • die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften bei der Vornahme von Finanzermittlungen zu beraten,

  • sich an Arbeitsgruppen auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen,

  • bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zu Finanzermittlungen mitzuwirken,

  • einen bedarfsgerechten und anlassbezogenen Austausch mit den Aufsichtsbehörden und den Verpflichteten durchzuführen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)