Abschnitt 52 VV-BBauG - Zurückstellung von Anträgen (§ 15 Abs. 2)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 kann ein Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung zurückgestellt werden (§ 15 Abs. 2).
Der Zeitraum von 12 Monaten ist eine Höchstfrist; es kann angebracht sein, die Zurückstellung nicht für 12 Monate, sondern für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen.
Voraussetzung für die Zurückstellung ist stets ein Antrag der Gemeinde. Der Antrag muß so rechtzeitig gestellt werden, daß der Baugenehmigungsbehörde noch eine Prüfung des Antrags möglich ist und der Zurückstellungsbescheid dem Antragsteller noch innerhalb der Frist von 3 Monaten (§ 19 Abs. 3 Satz 3) zugestellt werden kann. Hat die Baugenehmigungsbehörde dem Antragsteller einen Zwischenbescheid über eine Fristverlängerung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 erteilt, so kann die Gemeinde den Zurückstellungsantrag auch noch innerhalb der verlängerten Frist stellen. Es ist aber hier von der Genehmigungsbehörde besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Zurückstellung auf 12 Monate gerechtfertigt ist.
Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist beginnt die Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 neu zu laufen.